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Keine generelle Erhöhung der einem Motorrad innewohnenden Betriebsgefahr Kollidiert ein nur mäßig zu schnell fahrendes Motorrad innerorts mit einem auf der Fahrbahn wendenden Pkw, so muss der Pkw selbst unter Berücksichtigung der konstruktionsbedingten Instabilität eines Motorrads die überwiegende Haftung (hier: 75 %) für das Schadensereignis übernehmen. OLG Saarbrücken, Urt. v. 15.03.2005 - 4 U 102/04 -
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